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BAG - Entscheidung vom 02.12.1987

5 AZR 465/86

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
BB 1988, 1252
DRsp VI(608)196a-b

»Dem Kl. steht für die an acht Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt für jeweils acht Stunden täglich zu. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG. (a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [...]
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