»Dem Kl. steht für die an acht Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt für jeweils acht Stunden täglich zu. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG. (a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [...]
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