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AG Hildesheim - Entscheidung vom 14.04.1987

21 C 36/87

Normen:
BGB § 550 b Abs.2 S.1, § 823 Abs.2

Fundstellen:
DRsp I(145)332d
WuM 1988, 157

»Mit der Beendigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich die Gesellschaft als frühere Vermieterin zur Rückzahlung der Mietsicherheit verpflichtet .. . Für die Unmöglichkeit der Zahlung durch die in Konkurs [...]
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