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BayObLG - Entscheidung vom 13.02.1986

2 Z 52/85

Normen:
BGB § 181

Fundstellen:
DRsp I(112)144g
Rpfleger 1988, 61

»... Bei der Anwendung des § 181 BGB kann das gesetzgeberische Motiv, nämlich ein Interessengegensatz zwischen den mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen, nicht außer Betracht bleiben (BGHZ 77, 7, 9 MünchKomm [...]
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