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BGH - Entscheidung vom 04.06.1986

I ZR 161/84

Normen:
BGB § 276
HGB § 89 b Abs.3 S.2

Fundstellen:
BGHR HGB § 89b Abs. 1 Grundurteil 1
BGHR HGB § 89b Abs. 3 Satz 2 Schuldformen 1
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Handelsvertreter 1
DRsp II(210)341f
VersR 1986, 1072

»... Nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des [...]
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