(d) »... Die Bezeichnung »Dipl.-Ing.« darf der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt [RA] führen .. . Nach § 78 Abs. 1 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer [...]
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