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BGH - Entscheidung vom 25.03.1986

2 StR 87/86

Normen:
StPO § 231 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(455)107c
NJW 1986, 3218
NStE StPO § 231 Nr. 1
NStZ 1986, 422
StV 1986, 374

Der Angekl. hatte sich am 20. 9. 1985 eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt. Diese wurde zunächst gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortgeführt. Zu dem Fortsetzungstermin, der sodann auf den 1. 10. 1985 [...]
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