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BGH - Entscheidung vom 06.11.1986

RiZ (R) 3/86

Normen:
DRiG § 42

Fundstellen:
DRiZ 1987, 195
DRsp IV(485)198b
DVBl 1987, 412
MDR 1987, 319
NJW 1987, 1198

»... Der Bereitschaftsdienst in der Form der vom AntrG. [Gerichtspräsident] angeordneten »Rufbereitschaft« [Verfügbarhalten an einem bestimmten Ort zur sofortigen Aufnahme von Dienstgeschäften] stellt für die AntrSt. [...]
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