Ebenso BGH, StV 1986, 58 und 1991, 105. Vgl. auch OLG Düsseldorf, NStE Nr. 6 zu § 53 StGB : Umgekehrt muß die Entscheidung, gem. § 53 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen, nur dann [...]
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