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BGH - Entscheidung vom 03.06.1986

VI ZR 102/85

Normen:
BGB § 823
UWG § 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 12 Namensgebrauch 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbetrieb 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 1
BGHR UWG § 1 Wettbewerb 1
BGHZ 98, 94
DRsp I(145)312b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/3705
GRUR 1986, 759
JZ 1986, 1108
JuS 1987, 69
MDR 1986, 925
NJW 1986, 2951
VersR 1986, 1025

Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her, die sie unter der Firmenabkürzung 'BMW' vertreibt. Sie versieht ihre Produkte mit einem kreisrunden Firmenemblem. Ein breiter, schwarzer Ring, in dessen oberer Hälfte sich die [...]
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