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BGH - Entscheidung vom 17.12.1986

VIII ZR 328/85

Normen:
BGB §§ 242, 542, § 556 Abs.3, § 581

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 3
BGHR BGB § 542 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmangel 1
DB 1987, 1681
DRsp I(133)335a
MDR 1987, 491
WM 1987, 431
WuM 1987, 116
ZMR 1987, 143

Die Brauerei G. GmbH (künftig: Brauerei) ist Pächterin des Gaststättenanwesens 'O' in U. bestehend aus Diskothek (Pyramide), Café, Speiselokal, Nebenräumen und Wohnhaus. Grundstückseigentümerin und Verpächterin war [...]
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