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BGH - Entscheidung vom 02.12.1986

1 StR 433/86

Normen:
StPO § 200 Abs.1 S.1, § 243 Abs.3 S.1, § 261

Fundstellen:
DRsp IV(456)134d
EzSt StGB § 243 Nr. 1
JR 1987, 389
JZ 1987, 316
MDR 1987, 336
NJW 1987, 1209
NStE StPO § 243 Nr. 1
NStZ 1987, 181
StV 1988, 282
wistra 1987, 149

»Der BeschwF. [Angekl.] ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 [...]
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