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BGH - Entscheidung vom 20.11.1986

I ZR 188/84

Normen:
RBÜ Art. 5 Abs. 1 (Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst i.d.F. v. 24.7.1971, Fassung Paris)
UWG § 1
UrhG § 75, § 83, § 96, § 125 Abs. 6

Fundstellen:
BGHR Rom-Abkommen Art. 4 Anwendung 1
BGHR UWG § 1 Künstlerische Leistung 1
BGHR UrhG § 125 Abs. 6 Mindestschutz 1
BGHR UrhG § 83 Entstellung 1
BGHR UrhG § 96 Abs. 1 Ausländischer Künstler 1
GRUR 1987, 814
MDR 1987, 732
NJW 1988, 333

Der Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger ist, ist als Dirigent weltweit bekannt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich vor allem um die Herstellung und die Pflege von Kontakten im internationalen [...]
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