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BGH - Entscheidung vom 24.06.1986

5 StR 153/86

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4
GVG § 77 Abs. 2 Satz 4, § 77 Abs. 2 Satz 5
StPO § 52 Abs. 3, § 55, § 245 Abs. 2 Satz 2, § 245 Abs. 2 Satz 3, StGB § 6 Nr. 5, § 22, § 25 Abs.1, § 27 Abs. 1, § 46 Abs. 3

Fundstellen:
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 2/3
BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 - Gehilfe 1
BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Handeltreiben 1
BGHSt 34, 124
DRsp III(380)224a-c
EzSt BtMG § 29 Nr. 19
MDR 1986, 866
NJW 1986, 2584
NStE Nr. 6 zu § 29 BtMG
StV 1986, 434

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses [...]
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