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BAG - Entscheidung vom 07.05.1986

2 ABR 27/85

Normen:
BGB § 626 Abs.2
BetrVerfG § 103 Abs.2

Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972
BAGE 52, 50
DB 1986, 1882
DB 1986, 1883
DRsp VI(642)243d-e
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 31
NZA 1986, 719
SAE 1987, 58

(d) »... Nach § 103 Abs. 2 BetrVG [BetrVerfG] kann das ArbG die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ersetzen, wenn der Betriebsrat sie verweigert. Das ArbG kann somit lediglich eine vom [...]
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