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BAG - Entscheidung vom 04.12.1986

2 AZR 246/86

Normen:
BGB § 613 a Abs.1
KO § 59 Abs.1 Nr.1, Nr.2, § 60 Abs.1 Nr.1

Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 613a BGB
BAGE 53, 380
BB 1987, 763
DB 1987, 745
DRsp VI(602)80b-c
EzA § 613a BGB Nr. 56
NJW 1987, 1966
NZA 1987, 460
SAE 1987, 270
WM 1987, 414

»... Die Bekl. [Betriebserwerberin] ist nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Sie haftet danach jedenfalls für [...]
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