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BAG - Entscheidung vom 26.03.1986

7 AZR 599/84

Normen:
BGB § 622 Abs.1, Abs.2

Fundstellen:
AP Nr. 103 zu § 620 BGB
BAGE 51, 319
DB 1987, 1257
DRsp VI(602)82c-e
EzA § 620 BGB Nr. 81
NZA 1987, 238
SAE 1987, 163

(c) »Für eine Zweckbefristung ist kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß (der Zeit nach aber [...]
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