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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 28.11.1985

3 Ws 252/85

Normen:
StPO §114 Abs.2 Nr.3, Nr.4

Fundstellen:
DRsp IV(449)216c
MDR 1986, 426
NStZ 1986, 134

»... In [dem Haftbefehl] fehlten die nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 StPO gebotenen Angaben zum Vorliegen eines Haftgrundes sowie der Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und dieser Haftgrund ergab. [...]
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