In Anknüpfung an die Entscheidung des BGH in FamRZ 1981, 659 [hier: IV (480) 174 c-d und I (167) 272 c-d] führt der Senat u. a. aus: Die ausschließliche Zuständigkeit des FamGer. aufgrund des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [...]
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