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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 01.04.1985

5 Ss 10/85 - 19/85

Normen:
StGB § 248 b

Fundstellen:
DAR 1985, 295
DRsp III(329)85b-c
NStZ 1985, 413
VRS 69, 213

' Das Dauerdelikt des § 248 b StGB ist mit der Ingebrauchnahme vollendet. Beendet ist es erst mit dem Abschluß der Ingebrauchnahme (RGSt 68, 217 ..). Vom Beginn bis zur Beendigung umfaßt das Dauerdelikt .. zwei Phasen, [...]
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