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BayObLG - Entscheidung vom 04.07.1985

3 Z 43/85

Normen:
AktG §§ 142 ff.
HGB §§ 14, 161

Fundstellen:
AktGes 1986, 50
BB 1985, 1643
BayObLGZ 1985, 257
DB 1985, 2138
DRsp II(210)334a-d
NJW 1986, 140
Rpfleger 1985, 404
WM 1985, 1231

(a) »... Die Hauptversammlung einer AG kann gemäß §§ 142 ff. AktG eine Sonderprüfung anordnen und Sonderprüfer bestellen, um etwa vorhandene Mißstände aufzudecken .. . Der Sonderprüfer hat den erstellten und [...]
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