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BayObLG - Entscheidung vom 24.04.1985

RReg 1 St 93/85

Normen:
StPO § 273 Abs.4, § 345 Abs.1 S.2

Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 57
DRsp IV(457)85f
MDR 1985, 868
Rpfleger 1985, 317
StV 1985, 360
VRS 69, 139

»...Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil erst nach Fertigstellung der Sitzungsniederschrift zugestellt werden. Eine Zustellung vor Fertigstellung des Protokolls ist unwirksam (BGHSt 27, 80 [hier IV (457) 72 g] ..). [...]
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