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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.1985

3 C 9.84

Normen:
HackflVO § 10 Abs.1 S.1

Fundstellen:
BVerwGE 71, 57
DRsp V(533)387a
GewArch 1985, 201
NJW 1985, 2210

»... »Hauptberuflich« i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 HFlV [HackflVO] bedeutet, daß die sachkundige Person im wesentlichen während der gesamten Betriebszeit in dem jeweiligen Herstellungsbetrieb tätig sein muß .., wobei [...]
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