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BVerfG - Entscheidung vom 04.04.1985

2 BvR 107/85

Normen:
AO § 396
BVerfGG § 90 Abs. 2

Fundstellen:
NJW 1985, 1950
NStZ 1985, 366
wistra 1985, 147

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; BVerfGE 33, 247 [258]; 59, 63 [83]). Danach muß eine Verfassungsbeschwerde erforderlich [...]
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