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BGH - Entscheidung vom 19.09.1985

III ZR 214/83

Normen:
AGBG § 9 Abs.2 Nr.1, Nr.2, § 611 Nr.2, Nr.3
BGB §§ 119, 121, 123, 124, 142, 765, 768, 770, 776

Fundstellen:
BB 1985, 2004
BGHZ 95, 350
DRsp I(138)490a-d
NJW 1986, 43
WM 1985, 1307

(a) »... Die [formularvertragliche] Bestimmung, daß »die Verpflichtungen aus der Bürgschaft zu erfüllen sind, wenn Kreditnehmer das zugrundeliegende Rechtsgeschäft anfechten sollten«, hält der Inhaltskontrolle nicht [...]
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