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BGH - Entscheidung vom 07.03.1985

III ZR 90/83

Normen:
BGB § 826

Fundstellen:
DRsp I(145)301c
WM 1985, 866

Nach Erörterungen zu den Voraussetzungen der Haftung aus Vermögensübernahme nach § 419 BGB (Teilabdruck unter I (128) 153 g-h) führt der Senat zur Deliktshaftung aus: '... Die Bekl. haben einen Schadensersatzanspruch [...]
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