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BGH - Entscheidung vom 12.06.1985

IVa ZR 17/84

Normen:
AEB (AVB f. Einbruchsdiebstahlsvers.) § 1 Nr. 2d und Nr. 6b Satz 2 in Verbindung mit der ermittelten Schlüsselklausel

Fundstellen:
DRsp II(228)137c
MDR 1985, 917
VersR 1985, 1029

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung. Anfang 1981 wurden bei drei zeitlich getrennten Diebstählen aus dem Warenlager der Klägerin mehrere Teppiche entwendet. [...]
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