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BAG - Entscheidung vom 18.10.1985

7 AZR 585/82

Normen:
ArbGG § 64 Abs.6, § 72 Abs.5

Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 553 ZPO
BB 1985, 261
BB 1986, 261
DB 1986, 336
DRsp VI(646)121a
EzA § 518 ZPO Nr. 30
SAE 1986, 123

Der 7. Senat hat dem großen Senat des BAG gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des [...]
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