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BAG - Entscheidung vom 11.02.1985

2 AZB 1/85

Normen:
ArbGG § 46

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 317 ZPO
BB 1985, 1199
DRsp VI(646)120g
EzA § 317 ZPO Nr. 1
NZA 1985, 373
SAE 1985, 136

»... Gemäß § 317 Abs. 3 ZPO ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Vorschrift bestimmt somit nicht ausdrücklich, daß [...]
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