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AG Groß Gerau - Entscheidung vom 13.03.1985

22 M 4945/84

Normen:
ZPO § 900 Abs.5

Fundstellen:
DRsp IV(427)79d
Rpfleger 1985, 245

»Die sofortige Offenbarungsversicherung ist anzuordnen, obwohl über den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Offenbarung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wie dies der Wortlaut von § 900 Abs. [...]
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