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OLG Hamm - Entscheidung vom 06.09.1984

1 Ws 234/84

Normen:
StVollzG § 122

Fundstellen:
DRsp IV(467)158d-f
GA 1985, 191
MDR 1985, 163
NStZ 1985, 93

Der Strafkammervorsitzende hatte bei einem Strafgefangenen, der sich wegen einer weiteren Straftat in U-Haft (sogen. Überhaft) befand, angeordnet, daß der Schriftwechsel gemäß § 122 Abs. 1 StVollzG dem [...]
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