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KG - Entscheidung vom 18.05.1984

1 W 600/83

Normen:
ZPO § 850 b Abs.1 Nr.4

Fundstellen:
DRsp IV(424)124c-d
OLGZ 1985, 86
Rpfleger 1985, 73
WM 1985, 209

(c) »... Der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen wegen Heilbehandlung zu Lebzeiten des Bezugsberechtigten ist nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Bezüge aus [...]
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