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BVerfG - Entscheidung vom 12.11.1984

2 BvR 1350/84

Normen:
BVerfG § 93a,
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 3
StPO § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp IV(460)156a-e
NJW 1985, 125
NStZ 1985, 82
StV 1986, 1

(a-d) »Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. ... Der BeschwF. hat es unterlassen, den von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren beanstandeten Besetzungsmangel [Nichtigkeit der Berufung von Schöffen in das [...]
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