I. Das Stammkapital der Klägerin wurde 1972 erhöht. Den neuen Geschäftsanteil übernahm die X-GmbH, welche der Klägerin als Sacheinlage Vermögenswerte der in § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 genannten Art übertrug. Der [...]
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