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BAG - Entscheidung vom 23.10.1984

1 AZR 126/81

Normen:
BGB § 611
GG Art.9 Abs.3

Fundstellen:
AP Nr. 82 Art. 9 GG
BB 1984, 2002
DB 1985, 1239
DRsp VI(636)42a-b
EzA Art. 9 GG Nr. 55
NZA 1985, 459

(a) ...Nach Art. 9 Abs. 3 GG haben die ArbNehmer ein Streikrecht.. .Doch dient das Streikrecht nur der Durchsetzung solcher Ziele und Forderungen, die Gegenstand eines Tarifvertrags sein können und sollen. ...Nur [...]
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