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BAG - Entscheidung vom 15.11.1984

2 AZR 341/83

Normen:
BetrVerfG § 25 Abs.1 S.1, S.2, Abs.3, § 102 Abs.1 S.2

Fundstellen:
DB 1985, 1028
DRsp VI(642)232b-e

(b) »... Zutreffend geht das LAG davon aus, bei Verhinderung des Betriebsobmannes und Fehlen eines Ersatzmannes entfalle die Mitteilungspflicht des ArbGebers nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG [BetrVerfG]. Grundsätzlich [...]
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