'...Das LAG hat zu Unrecht angenommen, das vom AntrSt. [Vertrauensmann der Schwerbehinderten] behauptete Teilnahmerecht an den Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG [BetrVerfG] ergebe sich aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SchwbG [...]
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