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BAG - Entscheidung vom 20.09.1984

2 AZR 73/83

Normen:
BGB § 626 Abs.2

Fundstellen:
DB 1985, 237
DRsp VI(610)181d
WM 1985, 305

Nach der Satzung des bekl. Vereins ist für die Einstellung und Entlassung von ArbNehmern des Vereins dessen Vorstand zuständig. '...Da § 626 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur einer Vertragspartei nur [...]
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