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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.01.1983

2 UF 32/80

Normen:
BGB § 1587a

Fundstellen:
FamRZ 1983, 408
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 8

Dieselben Grundsätze gelten für Probeärzte, Probeingenieure, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587a BGB Rdn. 24; MüKo/Maier, aaO., § 1587a Rdn. 34; Soergel/Minz, aaO., § [...]
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