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BGH - Entscheidung vom 17.11.1983

III ZR 127/82

Normen:
FlurbG § 88 Nr.3 S.3, Nr.6 S.2

Fundstellen:
AgrarR 1984, 320
BGHZ 89, 69
DRsp II(285)158d-f
NJW 1984, 1882
RdL 1984, 152
WM 1984, 544

(d)»... Durch die Neufassung des § 88 Nr. 3 und Nr. 6 FlurbG ist die Geldentschädigung, die für durch eine vorläufige Anordnung ausgelöste Nachteile gewährt wird, rechtlich als Enteignungsentschädigung ausgestaltet [...]
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