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BFH - Entscheidung vom 03.11.1983

VII R 38/83

Fundstellen:
BFHE 140, 9
BStBl II 1984, 185

Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß sich aus § 252 AO 1977 die für die Aufrechnung notwendige Identität von Gläubiger und Schuldner nicht herleiten läßt. Nach dieser Vorschrift gilt zwar im [...]
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