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BGH - Entscheidung vom 08.12.1982

IVb ZR 331/81

Normen:
BGB § 1577

Fundstellen:
DRsp I(166)111a
FamRZ 1983, 150
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 93
NJW 1983, 683

Im Rahmen des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Behauptungen: Der Unterhaltsberechtigte für die, die eine Anrechnung ausschließen, der Unterhaltsverpflichtete für die, [...]
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