I. Die Firma G betrieb in den Jahren 1973 und 1974 (Streitjahren) gewerbsmäßig die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Die dazu nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des [...]
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