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BVerfG - Entscheidung vom 20.10.1981

2 BvR 201/80

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 80 Abs. 1
HOAI (Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure] vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805) § 4 Abs. 2
MRVerbG (Gesetze zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 [BGBl. I S. 1745]) Art. 10 § 2

Fundstellen:
BVerfGE 58, 283
BauR 1982, 74
BBauBl 1982, 65
DVBl 1982, 25
NJW 1982, 373
ZfBR 1986, 75

A. I. 1. a) Die Honorare für Leistungen der Architekten werden durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das zum Erlaß der Verordnung ermächtigende Gesetz [...]
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