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BVerfG - Entscheidung vom 05.02.1981

2 BvR 1304/80

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
StPO § 140 § 244 Abs. 2 § 384 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 56, 185
MDR 1981, 728
NJW 1981, 1034
NStZ 1981, 230

(einschließlich Abweichender Meinung[en]) Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl [...]
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