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BVerfG - Entscheidung vom 03.12.1980

1 BvR 409/80

Normen:
DiplVO-FH (Verordnung über die von den Fachhochschulen und den Fachbereichen der Gesamthochschule Kassel für die Fachhochschulstudiengänge zu verleihenden Diplomgrade) Hessen § 1 § 2 Nr. 4 § 3 § 4
FachHSchG (Landesgesetz über die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz) § 20 § 94
FHDiplVO (Landesverordnung über die Verleihung von Diplomgraden durch die Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 1, Abs. 2, 4
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1
HHG (Hessischen Hochschulgesetz) § 60
HRG § 18

Fundstellen:
BVerfGE 55, 261
BayVBl 1981, 146
DVBl 1981, 1021
EuGRZ 1981, 42
GewArch 1981, 86
JuS 1981, 779
NJW 1981, 911

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß der nach bisherigem Recht den Absolventen eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder Technischen Hochschule vorbehaltene akademische Grad [...]
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