Für den Architektenvertrag siehe BGH, DRsp I(138)570e-f = BauR 1989, 626 = DB 1989, 2296 = NJW-RR 1989, 1248 = WM 1989, 1732 . Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht insbesondere wegen eines den Vertragszweck [...]
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