1DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1978 , DER BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 12. JUNI 1978 EINGEGANGEN IST , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM [...]
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