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BFH - Entscheidung vom 07.11.1979

VII B 35/79

Normen:
AO (1977) § 287, § 258
FGO § 130 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFHE 129, 115
BStBl II 1980, 86

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) ordnete das Finanzgericht (FG) an, daß die Vollziehungsbeamten des FA befugt sind, die Wohn-und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners [...]
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