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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 17.10.1978

16 W 52/78

Normen:
ZPO § 394 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp IV(415)45Nr. 1 zu § 394
MDR 1979, 409

§ 394 ZPO gilt nicht für den Sachverständigen, jedoch für den sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO ). Die Aussage ist erst mit der Entlassung durch den Vorsitzenden beendet. Der Zeuge darf während der Einvernahme [...]
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