§ 394 ZPO gilt nicht für den Sachverständigen, jedoch für den sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO ). Die Aussage ist erst mit der Entlassung durch den Vorsitzenden beendet. Der Zeuge darf während der Einvernahme [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!