Hinweis zu A Der Bauherr muß sich jedoch die Vorteile (Zins- oder Steuervorteile) anrechnen lassen (BGH, BauR 1983, 465 sowie BauR 1990, 464 ) Weitere Einzelfälle: entgangener Gewinn: BGH, NJW 1978, 1626 = BauR 1978, [...]
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